Abgeltungssteuer |
Auch Besitzer von Eigentumswohnungen sind betroffen. Eigentümergemeinschaften besitzen eine Instandhaltungsrücklage, aus der dann größere Reparaturen bezahlt werden. Das Guthaben wird vom Verwalter zwischenzeitlich auf Bankkonten geparkt und wirft Erträge ab. Die unterliegen dem Zinsabschlag, denn ein Freistellungsauftrag ist für dieses Hauskonto nicht erlaubt. Der Verwalter verteilt über die Jahresrechnung dann die anteiligen Kapitaleinnahmen und den Zinsabschlag auf die Wohnungseigentümer, die diese Beiträge dann in ihrer Steuererklärung angeben. Dieses Verfahren bleibt auch ab 2009, wenn das System der Abgeltungssteuer gilt. Insofern ändert sich erst einmal nur der Tarif, der sinkt von 30 auf 25 Prozent. Doch nach dem Jahreswechsel gehören Kapitaleinnahmen eigentlich nicht mehr in die Steuerklärung, da die Bank die neue Pauschalabgabe mit abgeltender Wirkung einbehält. Diese Vereinfachung können Wohnungseigentümergemeinschaften jedoch nur selten nutzen, für die bleibt die Arbeit auch ab 2009 erhalten. Das liegt nicht an der Abgeltung-, sondern an der Kirchensteuer. Diese Abgabe kann die Bank zwar ebenfalls einbehalten, sodass dem Finanzamt die Erträge aus dem Hauskonto nicht zu melden sind. Das gelingt in der Regel aber nur mit Einzelkonten und Bankverbindungen von Ehepaaren. Bei Gemeinschaften wird es nämlich kompliziert. Die das Konto für die Instandhaltungsrücklage verwaltende Bank kann die Kirchensteuer nur unter drei Bedingungen einbehalten:
1. Alle Wohnungseigentümer gehören der gleichen Konfession an. 2. Keiner der Mitglieder ist aus der Kirche ausgetreten. 3. Die Gemeinschaft einigt sich darauf, der Bank die Konfession mitzuteilen und den Kirchensteuerabzug durchführen zu lassen.
Diese drei Kriterien lassen sich in der Praxis wohl nur selten erfüllen. Somit müssen Miteigentümer ihre anteiligen Zinserträge weiterhin im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend machen, damit das Finanzamt die Kirchenabgabe nacherheben kann. Hierzu benötigen sie die vom Hausverwalter erstellte Jahresabrechnung.
Es ergibt sich hier also nicht die versprochene Vereinfachung, die die Abgeltungssteuer bringen soll. Der gleiche Nachteil trifft auch Erben- und Grundstücksgemeinschaften, wenn etwa nicht alle Beteiligten evangelisch oder katholisch sind.
Quelle: Buhl Data Service GmbH | |
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