Kaution auch für Betriebskostenabrechnung |
Die Mietsicherheit sichert grundsätzlich auch noch nicht fällige Ansprüche, also auch eine mögliche Nachforderung aus einer ausstehenden Nebenkostenabrechnung. Der Vermieter darf also die Mietsicherheit oder einen entsprechenden Teil zunächst einbehalten. Diese in Literatur und Rechtssprechung bereits vorherrschende Meinung hat der BGH nun mit seinem Urteil vom 18. Januar 2006 bestätigt.
Das zugrunde liegende Mietverhältnis endete zum 30. Juni 2003. Mit Schreiben vom 01. März 2004 rechnete der Vermieter über die Mietsicherheit ab und behielt einen Teilbetrag in Hinblick auf die noch zu erfolgende Nebenkostenabrechnung 2003 zurück. Mitte Juni 2004 wurde dann die Abrechnung vorgelegt und die restliche Kaution nach Abzug der Nachforderung ausgezahlt. Dies entspreche dem Sicherungszweck der Mietsicherheit, so Karlsruhe. Die Mietkaution sichere grundsätzlich alle - auch noch nicht fällige - Ansprüche des Vermieters, die sich aus dem Mietverhältnis und seiner Abwicklung ergeben.
Autor: Bettina Baumgarten - baumgarten@bethgeundpartner.de
Fundstelle: BGH, Urteil vom 18. Januar 2006 - VIII ZR 71/05 = www.bu
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