Weihnachtsschmuck an Hausfassaden |
Ob man Weihnachtsschmuck an den Außenwänden anbringen darf, hängt davon ab, ob man Mieter oder Eigentümer ist. Zudem ist entscheidend, welche Vereinbarungen vertraglich im Mietvertrag oder der Teilungserklärung (bei Eigentumswohnungen) festgelegt sind. Darauf weist der Immobilienverband Deutschland (IVD), Region West, hin.
Mit Beginn der Vorweihnachtszeit klettern wieder aufblasbare Weihnachtsmänner an Balkonen empor oder parken ihre blinkenden Schlitten im Vorgarten. Ob und in welchem Maße solche Außendekoration zulässig ist, führt alle Jahre wieder zwischen Nachbarn, Mietern und Vermietern zum Streit.
Grundsätzlich gilt, dass Mieter ihre Wohnräume nach ihren eigenen Wünschen schmücken dürfen. Gleiches gilt für angemietete Vorgärten oder Gärten. Ist im Mietvertrag vereinbart, dass diese Grünfläche nicht von allen Mietern, sondern nur von einem Mieter (beispielsweise des Erdgeschosses) genutzt werden darf, kann ihn dieser auch nach Lust und Laune weihnachtlich schmücken. Wird die Fläche hingegen von allen Mietern genutzt, ist der Dekorateur verpflichtet, seinen Vermieter um Erlaubnis zu fragen. Zu den angemieteten Flächen zählt auch der Balkon: Ohne Vermietererlaubnis kann er die Brüstung mit Lichterketten oder kletternden Nikoläusen garnieren. „Dennoch rate ich Mietern, die größeren Weihnachtsschmuck anbringen wollen, dies vorher mit dem Vermieter abzuklären. So kann man im Voraus Ärger vermeiden“, erläutert IVD-Verbandsjurist Rechtsanwalt Andre Wrede.
Bei Fassaden-Dekoration Vermieter fragen
Will der Mieter dagegen an der Außenfassade Weihnachtsdeko anbringen, muss er vorher seinen Vermieter fragen. Gleiches gilt, wenn er dem Hausflur vorweihnachtlichen Glanz verleihen will. Bei kleinerem Adventsschmuck an der Wohnungstür muss er dies allerdings nicht tun.
Wer als Eigentümer eine Wohnung bewohnt, sollte vor der Wahl seines Adventschmucks einen Blick in die Teilungserklärung werfen. Darin ist beispielsweise festgelegt, ob die Balkone Sonder- oder Gemeinschaftseigentum sind. Sind sie Sondereigentum, dann darf jeder Eigentümer seinen Balkon ungefragt dekorieren. Zählt er dagegen zum Gemeinschaftseigentum, dann muss sich der Eigentümer bei ausgefallenen Dekowünschen die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer holen. Fühlt sich ein Nachbar durch leuchtende Weihnachtsdekoration gestört – etwa weil das Blinken in seinem Schlafzimmerfenster zu sehen ist – kann er die Unterlassung verlangen (Paragraf 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches, analog).
In jedem Fall gilt für Rentiere, Nikoläuse & Co., dass sie sicher an Balkon oder Fassade befestigt sein müssen (Verkehrssicherungspflicht). Fallen sie herab und beschädigen ein Auto oder verletzen womöglich einen Passanten, dann muss derjenige dafür gerade stehen, der sie anbrachte.
Weitere interessante Infos für Eigetntümer und Mieter unter:
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